Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Sonderuntersuchung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3, insbesondere nach wesentlichen Havarien, bei denen der Verdacht gegeben ist, dass sicherheitsrelevante Eigenschaften eines Fahrzeugs (zB Struktur, Schwimmfähigkeit, Dichtheit) beeinträchtigt sein könnten, sowie nach jeder wesentlichen Änderung oder Reparatur, die die Festigkeit des Baus oder die Fahr- oder Manövriereigenschaften eines Fahrzeuges beeinflusst, ist das Fahrzeug einer Sonderuntersuchung zu unterziehen.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3,, insbesondere nach wesentlichen Havarien, bei denen der Verdacht gegeben ist, dass sicherheitsrelevante Eigenschaften eines Fahrzeugs (zB Struktur, Schwimmfähigkeit, Dichtheit) beeinträchtigt sein könnten, sowie nach jeder wesentlichen Änderung oder Reparatur, die die Festigkeit des Baus oder die Fahr- oder Manövriereigenschaften eines Fahrzeuges beeinflusst, ist das Fahrzeug einer Sonderuntersuchung zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Sonderuntersuchung ist vom Verfügungsberechtigten unter Angabe der Gründe bei der Behörde zu stellen.
(3)Absatz 3,Hat die Untersuchung ergeben, dass das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist die bestehende Zulassungsurkunde gegebenenfalls zu ändern oder unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 eine neue Zulassungsurkunde zu erteilen.Hat die Untersuchung ergeben, dass das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist die bestehende Zulassungsurkunde gegebenenfalls zu ändern oder unter Berücksichtigung des Paragraph 6, Absatz 2, eine neue Zulassungsurkunde zu erteilen.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat im Fall der Änderung oder Neuerteilung eines Unionszeugnisses binnen eines Monats die Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, zu unterrichten und gegebenenfalls das alte Unionszeugnis zurückzustellen.
(5)Absatz 5,Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, nach Reparaturen die Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit im Unionszeugnis zu bestätigen, wenn dafür ein diesbezügliches Gutachten eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegt.
Schlagworte
Fahreigenschaft
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022
Dokumentnummer
NOR40208347