Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
07.10.2018 bis 01.04.2022 — BGBl. II Nr. 263/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute02.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 144/2022
§ 2207.10.201801.04.2022 BGBl. II Nr. 263/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

07.10.2018BGBl. II Nr. 263/2018

Außerkrafttretensdatum

01.04.2022danach: BGBl. II Nr. 144/2022

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Sonderuntersuchung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3,, insbesondere nach wesentlichen Havarien, bei denen der Verdacht gegeben ist, dass sicherheitsrelevante Eigenschaften eines Fahrzeugs (zB Struktur, Schwimmfähigkeit, Dichtheit) beeinträchtigt sein könnten, sowie nach jeder wesentlichen Änderung oder Reparatur, die die Festigkeit des Baus oder die Fahr- oder Manövriereigenschaften eines Fahrzeuges beeinflusst, ist das Fahrzeug einer Sonderuntersuchung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Sonderuntersuchung ist vom Verfügungsberechtigten unter Angabe der Gründe bei der Behörde zu stellen.
  3. Absatz 3,Hat die Untersuchung ergeben, dass das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist die bestehende Zulassungsurkunde gegebenenfalls zu ändern oder unter Berücksichtigung des Paragraph 6, Absatz 2, eine neue Zulassungsurkunde zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat im Fall der Änderung oder Neuerteilung eines Unionszeugnisses binnen eines Monats die Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, zu unterrichten und gegebenenfalls das alte Unionszeugnis zurückzustellen.
  5. Absatz 5,Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, nach Reparaturen die Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit im Unionszeugnis zu bestätigen, wenn dafür ein diesbezügliches Gutachten eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegt.

Schlagworte

Fahreigenschaft

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208347