Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
07.10.2018 bis 11.10.2019 — BGBl. II Nr. 263/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute02.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 144/2022
§ 3412.10.201901.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 301/2019
§ 3407.10.201811.10.2019 BGBl. II Nr. 263/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

07.10.2018BGBl. II Nr. 263/2018

Außerkrafttretensdatum

11.10.2019danach: BGBl. II Nr. 301/2019

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4.
  2. Absatz 2,Bei Fahrgastschiffen, schwimmenden Geräten und Sportfahrzeugen der Kategorie 1 ist bei der wiederkehrenden Untersuchung, die zur erstmaligen Ausstellung eines Unionszeugnisses oder einer Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, (Muster gemäß Anlage 5 Teil 7) führt, zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen. Bei Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2, die keine offenkundige Gefahr darstellen, darf das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die Bauteile oder Bereiche des Fahrzeugs, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ersetzt oder geändert werden. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne dieses Absatzes.
  3. Absatz 3,Abweichungen gemäß Absatz 2, sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.
  4. Absatz 4,Fahrzeuge, Bauteile, Einrichtungen oder Bereiche von Fahrzeugen, die den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl.Nr. 450 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2006, in vollem Umfang entsprechen, stellen keine offenkundige Gefahr dar. Dies gilt auch für Abweichungen, die gemäß Anlage 2, einschließlich der Übergangsbestimmungen der Kapitel 24 und 24a, zulässig sind.
  5. Absatz 5,Einzelrettungsmittel gemäß Artikel 10.05 und Artikel 15.09 der Anlage 2 müssen spätestens bei der Erteilung eines Unionszeugnisses oder der ersten Verlängerung der Zulassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
  6. Absatz 6,Gemeinschaftszeugnisse und vorläufige Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem 6. Oktober 2018 von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG ausgestellt wurden, sind bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum Unionszeugnissen gleichzuhalten.

Schlagworte

Instandsetzungsarbeit

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208359