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§ 14 Patent-ÜG. 1950

Fassungen
29.09.1951 bis 30.06.1953 — BGBl. Nr. 210/1951
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.07.1953 § → § BGBl. Nr. 82/1953
§ 1429.09.195130.06.1953 § → § BGBl. Nr. 210/1951
§ 1428.07.195028.09.1951 BGBl. Nr. 128/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

29.09.1951BGBl. Nr. 210/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.1953danach: BGBl. Nr. 82/1953

Abkürzung

Patent-ÜG. 1950

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Prioritätsrecht nach Paragraph 13, ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.
  2. Absatz 2,Im übrigen finden die Bestimmungen
    1. Litera a
      der Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnung vom 31. Juli 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120,
    2. Litera b
      der Paragraphen 54 b und 54 c Patentgesetz,
    3. Litera c
      der Verordnung vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums
    in der Fassung vom 13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen sinngemäß Anwendung:
    1. Ziffer eins
      Die Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der im Inland bewirkten Anmeldung abzugeben. Gewähren andere Staaten österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in dieser Beziehung eine weitergehende Begünstigung, so ist die Frist für die Angehörigen dieser Staaten in demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zu dem im Paragraph 9, Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt verlängert. Innerhalb derselben Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden. Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit danach die Frist zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert ist. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 13. August 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung in dem im Paragraph 9, Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt.
    2. Ziffer 2
      Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, Berichtigung derselben oder Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 85 a bis 85 h des Patentgesetzes zulässig.
    3. Ziffer 3
      Wird glaubhaft gemacht, daß der Prioritätsbeleg aus kriegsbedingten Gründen in der vorgeschriebenen Weise nicht erbracht werden kann, so kann der Nachweis des Prioritätsrechtes auch auf andere Weise erfolgen.

Schlagworte

Patentanmeldung, Musteranmeldung, RGBl. Nr. 271/1908, BGBl. Nr. 253/1927, BGBl. Nr. 120/1928

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208371

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/128/P14/NOR40208371