Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1973Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Entschädigung ist zu gewähren:
Personen, in deren Vermögen der Verlust unmittelbar eingetreten ist oder
wenn sie am 17. Juli 1971 als physische Personen österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024
Dokumentnummer
NOR40208452