Rechtstracker.at

§ 81a TKG 2003

Fassungen
01.12.2018 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 78/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81a01.01.202031.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 78/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
§ 81a01.12.201831.12.2019 BGBl. I Nr. 78/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 a

Inkrafttretensdatum

01.12.2018BGBl. I Nr. 78/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen

Paragraph 81 a,

  1. Absatz eins,Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    2. Ziffer 2
      das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    3. Ziffer 3
      den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    4. Ziffer 4
      den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle,
    5. Ziffer 5
      die angestrebte Leistungsstufe,
    6. Ziffer 6
      die angestrebte Bewilligungsklasse und
    7. Ziffer 7
      allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.

    Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.1.2020 in Kraft)

  2. Absatz 2 a,Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß Paragraph 83 a, Absatz 4, hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, namhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß Paragraph 78 n, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.
  5. Absatz 5,Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.
  6. Absatz 6,Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Ziffer 5, 6 und 7 des Absatz eins,

    Anmerkung, Absatz 7, tritt mit 1.1.2020 in Kraft)

  7. Absatz 7 a,Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro, das die Bewilligung erteilt hat, bekannt zu geben.

    Anmerkung, Absatz 8, tritt mit 1.1.2020 in Kraft)

  8. Absatz 8 a,Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen bei dem Fernmeldebüro, das die Bewilligung erteilt hat, einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, namhaft zu machen.

    Anmerkung, Absatz 9, tritt mit 1.1.2020 in Kraft)

  9. Absatz 9 a,Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro, das die Bewilligung erteilt hat, binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.
  10. Absatz 10,Wird entgegen Absatz 3, ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht oder wird die in Absatz 3, genannte Anzeige unterlassen, kann das Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Fernmeldebüro vornehmen.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208947