Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Aufgaben
§ 117.Paragraph 117,
Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 6a, 6b Abs. 7, 7, 9, 9a Abs. 8, 11, 12a und 13,die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 6, 6 a, 6 b, Absatz 7, 7, 9, 9 a, Absatz 8, 11,, 12a und 13,
Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 16a Abs. 4,Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4,,
Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 3,,
Entscheidungen in Verfahren gemäß § 22,Entscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 22,,
Entscheidungen in Verfahren nach § 24a,Entscheidungen in Verfahren nach Paragraph 24 a,,
Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß Paragraph 25,,
Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß Paragraph 31,,
Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß Paragraph 32,,
Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 36 bis 37a,Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß Paragraph 36 bis 37 a,
Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 42, 47, 47a, 47b Abs. 2, 48 und 49 Abs. 3 sowie Anträge an die Europäische Kommission gemäß § 47 Abs. 1,Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 23, Absatz 2, 38, 41, 42, 47, 47 a, 47 b, Absatz 2, 48 und 49 Absatz 3, sowie Anträge an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 47, Absatz eins,,
Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50,Entscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 50,,
Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß Paragraphen 26 und 45,
Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, getroffen wurde, gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2,,
Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß Paragraph 56,,
Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,Änderung der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 60,,
Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß Paragraph 91, Absatz 3,,
Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß Paragraph 91, Absatz 4,,
Entscheidungen in Verfahren nach § 91a,Entscheidungen in Verfahren nach Paragraph 91 a,,
Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,Feststellung und Antragstellung gemäß Paragraph 111,,
Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127,Antragstellung an das Kartellgericht gemäß Paragraph 127,,
Entscheidungen gemäß § 130 Abs. 1,Entscheidungen gemäß Paragraph 130, Absatz eins,,
Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall.Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall.
Schlagworte
Kommunikationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40208999