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§ 53 FLAG

Fassungen
05.12.2018 bis 28.07.2022 — BGBl. I Nr. 83/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute29.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 135/2022
§ 5305.12.201828.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 83/2018
§ 5331.12.201004.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 5330.12.200030.12.2010 BGBl. I Nr. 142/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

05.12.2018BGBl. I Nr. 83/2018

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022danach: BGBl. I Nr. 135/2022

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Gleichstellung im Sinne des Absatz eins, gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
  3. Absatz 3,Paragraph 41, ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
  4. Absatz 4,Absatz eins, zweiter Satz findet in Bezug auf Paragraph 8 a, Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
  5. Absatz 5,Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018 Anwendung. Ab 1. Jänner 2019 ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz Paragraph 26, Absatz 3, BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2022

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40209073