Rechtstracker.at

§ 4 MKGAV

Fassungen
01.01.2019 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 276/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 320/2024
§ 401.01.201931.12.2024 BGBl. II Nr. 276/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 276/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. II Nr. 320/2024

Abkürzung

MKGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Kursabwicklung und Zulassung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildungslehrgänge sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (im Kanzleibereich erforderlichenfalls auch von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft) einzurichten.
  2. Absatz 2,Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowohl für Ausbildungslehrgänge als auch für einzelne Ausbildungsmodule die Durchführung gemeinsamer Kurse für Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer aus mehreren Oberlandesgerichts- oder Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen, mit deren Durchführung jeweils eine Präsidentin oder ein Präsident eines Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft beauftragt wird.
  3. Absatz 3,Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Absatz 2, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.
  4. Absatz 4,Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen
    1. Ziffer eins
      der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie
    2. Ziffer 2
      der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigen
    Voraussetzungen.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze sowie der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen können jeweils auf ihren Antrag
    1. Ziffer eins
      Justizbedienstete außerhalb von Grundausbildungslehrgängen sowie
    2. Ziffer 2
      Bedienstete anderer Gebietskörperschaften
    zur Teilnahme an Grundausbildungslehrgängen oder einzelnen Modulen nach dieser Verordnung zugelassen werden.
  6. Absatz 6,Auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11 d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere dessen Paragraph 7, über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7,Gleichzeitig mit der Mitteilung über die Zulassung ist jeder Teilnehmerin oder jedem Teilnehmer ein Ausbildungsplan zu übermitteln, aus dem sich der Ablauf der Grundausbildung in Grundzügen, insbesondere die zeitliche Abfolge der Module und die Einteilung zur Schulung am Arbeitsplatz (praktische Verwendung), ergibt. Zulässige Änderungen in diesem Ausbildungsplan aus praktischen oder didaktischen Erfordernissen sind der oder dem Auszubildenden zeitgerecht mitzuteilen.

Schlagworte

Oberlandesgerichtssprengel, Ausbildung

Im RIS seit

08.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209085