Rechtstracker.at

§ 7 MKGAV

Fassungen
01.01.2019 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 276/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 320/2024
§ 701.01.201931.12.2024 BGBl. II Nr. 276/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 276/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. II Nr. 320/2024

Abkürzung

MKGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vortragende und didaktische Grundsätze

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Als Vortragende oder Trainerinnen und Trainer in den einzelnen Modulen sind fachlich und didaktisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die auch über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen und die sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung regelmäßig weiterbilden.
  2. Absatz 2,Die Vortragenden haben über die Leistungen der Auszubildenden und ihre Mitarbeit während der Grundausbildung schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die für das Ergebnis der jeweiligen Teilprüfung zu berücksichtigen (Paragraph 8, Absatz 5,) und auf Aufforderung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen sind.
  3. Absatz 3,Gegenstände mit Informationstechnik-Bezügen sind – unter besonderer Berücksichtigung der für die Verfahrensautomation Justiz bestehenden Verfahrensvorschriften sowie der justizspezifischen Layoutvorgaben – unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen zu unterrichten. Zur Grundausbildung sind daher nicht mehr Auszubildende zuzulassen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Soweit dies zweckmäßig ist, können bei der Gestaltung des Unterrichts auch interaktive Lehr- und Lernmethoden (e-Learning-Systeme) unterstützend eingesetzt werden. Werden vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in Schriftform oder auf elektronischem Weg Schulungsunterlagen zur Verfügung gestellt, sind diese zu verwenden.

Schlagworte

Lehrmethode

Im RIS seit

08.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209088