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§ 11e PKG

Fassungen
01.01.2019 bis 16.01.2025 — BGBl. I Nr. 81/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11e heute17.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 112/2024
§ 11e01.01.201916.01.2025 BGBl. I Nr. 81/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 81/2018

Außerkrafttretensdatum

16.01.2025danach: BGBl. I Nr. 112/2024

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Anforderungen an die Unternehmensführung

Paragraph 11 e,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der Pensionskasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist.
  2. Absatz 2,Das Unternehmensführungssystem hat eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die Pensionskasse hat für
    1. Ziffer eins
      das Risikomanagement,
    2. Ziffer 2
      die interne Revision,
    3. Ziffer 3
      die versicherungsmathematische Funktion und
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Auslagerung an Dritte
    schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Die Pensionskasse hat über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, das Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie einen internen Kontrollrahmen umfasst und eine angemessene Berichterstattung gewährleistet.
  5. Absatz 5,Die Pensionskasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209160