Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Beachte
Abs. 1 tritt gleichzeitig mit der gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 erlassenen Verordnung in Kraft (vgl. § 122 Abs. 4 Z 1 und 3).Absatz eins, tritt gleichzeitig mit der gemäß Paragraph 82, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, erlassenen Verordnung in Kraft vergleiche Paragraph 122, Absatz 4, Ziffer eins und 3).
Text
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer ein Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem gemäß § 2 Abs. 2 gültig ist.Als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer ein Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem gemäß Paragraph 2, Absatz 2, gültig ist.
(2)Absatz 2,Das Verfahren zur Erlangung eines Betriebsleiterpatentes wird durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
NOR40209248