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§ 83 SeilbG 2003

Fassungen
ab 01.01.9000 — BGBl. I Nr. 79/2018 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 83 heute22.11.2003 BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)
§ 8301.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 79/2018
§ 8322.11.200301.01.9000 BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 79/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Beachte

Absatz eins, tritt gleichzeitig mit der gemäß Paragraph 82, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, erlassenen Verordnung in Kraft vergleiche Paragraph 122, Absatz 4, Ziffer 3,).

Text

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Wenn sich in der Folgezeit Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung des verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters ergeben, hat das Seilbahnunternehmen diesen unverzüglich von seiner Funktion zu entheben und die Behörde hievon in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Der Widerruf eines Betriebsleiterpatentes ist unabhängig von der jeweiligen Behördenzuständigkeit durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu veranlassen. Ein derartiger Widerruf kann durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch von Amts wegen erfolgen, wenn er Kenntnis vom Wegfall der Voraussetzungen, wie Verlässlichkeit oder Eignung, erhält.

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209249