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§ 5 Pkw-VIV 2018

Fassungen
15.11.2018 bis 31.12.2019 — BGBl. II Nr. 279/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 379/2019
§ 515.11.201831.12.2019 BGBl. II Nr. 279/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.11.2018BGBl. II Nr. 279/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. II Nr. 379/2019

Abkürzung

Pkw-VIV 2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Leitfaden über Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO2-Emissionen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß Paragraph 5, Pkw-VIG hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine auf Basis der gemäß Paragraph 8, Pkw-VIG seitens der Lieferanten vorzulegenden Angaben erstellte und aktualisierte Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die in Österreich zum Verkauf angeboten werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge;
    2. Ziffer 2
      für jedes im Leitfaden angeführte Modell die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauches nach NEFZ in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) oder in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw.zur Angabe des Stromverbrauches in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bei mit CNG-betriebenen Fahrzeugen zusätzlich in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet;
    3. Ziffer 3
      für jeden Kraftstofftyp soll der im Zuge des Genehmigungsverfahrens jeweils ermittelte kombinierte Kraftstoffverbrauch nach NEFZ bzw. der in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder der im Einzelgenehmigungsbescheid angegebene Wert nach NEFZ aufgelistet werden. Es soll eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle erfolgen, wobei an oberster Stelle das Modell mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten anzugeben ist. Für jedes Fahrzeug sind das Modell, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauches und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte anzugeben;
    4. Ziffer 4
      einen von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellten Text über die Kraftstoffverbrauch reduzierende Benützung von Personenkraftwagen;
    5. Ziffer 5
      eine von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellte Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, der möglichen Klimaänderungen und des Einflusses von Fahrzeugen sowie Erläuterungen über die zur Verfügung stehenden Kraftstoffe und ihre Umweltauswirkungen;
    6. Ziffer 6
      einen von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellten Text über die Zielvorgabe der Europäischen Union für die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie über die Frist zur Erreichung dieses Ziels;
    7. Ziffer 7
      einen Verweis auf einen allfälligen Leitfaden der Europäischen Kommission und
    8. Ziffer 8
      einen Verweis auf eine im Internet abrufbare Version des österreichischen Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen.
  2. Absatz 2,Der Leitfaden besteht aus einem die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 enthaltenden allgemeinen Teil und einen die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 enthaltenden Datenteil in Papierform. Sofern der Datenteil stattdessen in einer im Internet abrufbaren Version vorhanden ist, ist dieser in Form eines Ausdrucks vom Händler zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Sofern eine im Internet abrufbare Version des Leitfadens bereitgehalten wird, hat diese zumindest die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und einen Verweis auf eine gedruckte Version des Leitfadens zu enthalten.

Im RIS seit

16.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20010377

Dokumentnummer

NOR40209322