Rechtstracker.at

§ 6 Pkw-VIV 2018

Fassungen
15.11.2018 bis 31.12.2019 — BGBl. II Nr. 279/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 379/2019
§ 615.11.201831.12.2019 BGBl. II Nr. 279/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.11.2018BGBl. II Nr. 279/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. II Nr. 379/2019

Abkürzung

Pkw-VIV 2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aushang bzw. Anzeige

Paragraph 6,

Aushang bzw. Anzeige gemäß Paragraph 6, Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen:

  1. Ziffer eins
    Die Mindestgröße des Aushanges bzw. einer nicht elektronischen Anzeige hat 70 cm × 50 cm zu betragen.
  2. Ziffer 2
    Wird eine elektronische Anzeige verwendet, hat die Mindestgröße des Bildschirms 25 cm × 32 cm (17 Zoll) zu betragen. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.
  3. Ziffer 3
    Die Angaben haben gut lesbar zu sein.
  4. Ziffer 4
    Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart und des Kraftstoffes gemäß EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Einzelgenehmigungsbescheid des Kraftfahrzeuges, aufzulisten. Bei jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge der CO2-Emissionen aufzulisten, wobei das Modell mit dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch an erster Stelle steht.
  5. Ziffer 5
    Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind die Handelsbezeichnung, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauches bzw. Stromverbrauches nach NEFZ sowie der Wert der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) bzw. in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) oder in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bei mit CNG-betriebenen Fahrzeugen zusätzlich in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert nach NEFZ ist in Gramm je Kilometer (g/km) kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet anzugeben. Aushang bzw. Anzeige sind nach folgenden Muster zu erstellen:
 

Kraftstoffart

              Modell

              Kraftstoffverbrauch

              CO2-Emissionen

 

Benzin

 

 

 

 

Kraftstoffart

              Modell

              Kraftstoffverbrauch

              CO2-Emissionen

 

Diesel

 

 

 

 

Kraftstoffart

              Modell

              Stromverbrauch

              CO2-Emissionen

 

Elektro

 

 

 

 

Kraftstoffart

              Modell

              Kraftstoffverbrauch

              CO2-Emissionen

 

Flüssiggas (LPG)

 

 

 

 

Kraftstoffart

Modell

Kraftstoffverbrauch

CO2-Emissionen

 

Erdgas (CNG)

 

 

 

 

Kraftstoffart

Modell

Kraftstoffverbrauch

CO2-Emissionen

 

Wasserstoff

 

 

 

Plug-In Hybridfahrzeuge bzw. Range Extender Fahrzeuge sind in der Kategorie „Elektro“ unter Angabe sowohl des fossilen (Benzin, Diesel) als auch des elektrischen Verbrauches, aufzulisten.

 
  1. Ziffer 6
    Folgender Hinweis auf den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen hat auf Aushang bzw. Anzeige zu erscheinen: „Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen, der Daten für alle neuen Personenkraftwagenmodelle enthält, ist kostenlos an allen Verkaufsorten erhältlich.“ Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein.
  2. Ziffer 7
    Auf Aushang bzw. Anzeige ist folgender Text zu vermerken: „Der Kraftstoffverbrauch bzw. der Stromverbrauch und der CO2- Ausstoß eines Fahrzeugs sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffes durch das Fahrzeug, sondern auch vom Fahrstil sowie von anderen nicht technischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas.“ Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein.
  3. Ziffer 8
    Aushang bzw. Anzeige sind mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren. Wird eine elektronische Anzeige verwendet, sind die Angaben mindestens alle drei Monate zu aktualisieren. Zwischen den Aktualisierungen sind die Angaben zu neuen Personenkraftwagenmodellen am Ende der Liste hinzuzufügen.
  4. Ziffer 9
    Im Falle der Verwendung eines Bildschirmes ist dieser so anzubringen, dass er die Aufmerksamkeit des Verbrauchers mindestens ebenso stark erregt wie ein Aushang oder eine sonstige Anzeige.

Im RIS seit

16.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20010377

Dokumentnummer

NOR40209323