Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionsgesetz-Luft 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Emissionsinventuren und -prognosen sowie informative Inventurberichte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Übermittlung von Informationen gemäß den Bestimmungen der Art. 8 und 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I und IV der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur vorzunehmen und für deren Veröffentlichung Sorge zu tragen.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Übermittlung von Informationen gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 10 Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch eins und römisch vier der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, Amtsblatt Nummer L 344 vom 17.12.2016 Seite 1, an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur vorzunehmen und für deren Veröffentlichung Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2,Führt die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4, können Flexibilisierungsregelungen in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 5, Art. 8, Art. 21 Abs. 2 und des Anhang IV Teil 4 der Richtlinie (EU) 2016/2284 in Anspruch genommen werden.Führt die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Paragraph 4,, können Flexibilisierungsregelungen in Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 5,, Artikel 8,, Artikel 21, Absatz 2 und des Anhang römisch vier Teil 4 der Richtlinie (EU) 2016/2284 in Anspruch genommen werden.
Schlagworte
Emissionsprognose
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR40209487