Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionsgesetz-Luft 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmung
§ 10.Paragraph 10,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
entgegen § 7 Abs. 7 Düngemittel aus Ammoniumcarbonat einsetzt;entgegen Paragraph 7, Absatz 7, Düngemittel aus Ammoniumcarbonat einsetzt;
Gebote oder Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht einhält.Gebote oder Verbote einer nach Paragraph 7, Absatz 6, erlassenen Verordnung nicht einhält.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR40209492