Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
30.11.2018 bis 21.12.2020 — BGBl. II Nr. 299/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute17.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 250/2024
§ 922.12.202016.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 587/2020
§ 930.11.201821.12.2020 BGBl. II Nr. 299/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC-Verordnung „Südsteiermark“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.11.2018BGBl. II Nr. 299/2018

Außerkrafttretensdatum

21.12.2020danach: BGBl. II Nr. 587/2020

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 9,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Südsteiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Südsteiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein hat aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) zu stammen. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Südsteiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. Ziffer 2
    Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Der frühestmögliche Verkaufstermin ist der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
  4. Ziffer 4
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling, Gelber Muskateller und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  5. Ziffer 5
    Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der Ried zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
  6. Ziffer 6
    Die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ und die Ried sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben;wobei die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

20010438

Dokumentnummer

NOR40209747