Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 277/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 5.Paragraph 5,
Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:
die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Art. 15 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 verpflichtend zu erhebenden Merkmale;die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Artikel 15, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Art. 15 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 im jeweiligen Kalenderjahr verpflichtend zu erhebenden Merkmale;die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Artikel 15, Absatz 2, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, im jeweiligen Kalenderjahr verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
Art der Heizung, Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, aktuelles Haushaltseinkommen, Entwicklung des Haushaltseinkommens in der Vergangenheit, zukünftige Entwicklung des Haushaltseinkommens, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, Besuch von Kindergarten oder Vorschule und Schulform bei Abschluss der Unterstufe von im Haushalt lebenden Kindern, Art, Stundenausmaß und Kostentragung für Aus- und Weiterbildung sowie Kursteilnahmen in den letzten zwölf Monaten, ehemalige Staatsbürgerschaft, Geburtsland der Eltern.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Dokumentnummer
NOR40209953