Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 344/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Abkürzung
Zoll-TE-Inf-V 2019
Text
Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann im Zusammenwirken mit der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde überprüfen, ob
die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,
bei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß § 3 die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden undbei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und
die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
(2)Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber stellt sicher, dass sich die Kontrollorgane von der Einhaltung seiner Pflichten überzeugen können und stellt ihnen die dafür erforderlichen Zugänge, Informationen, Aufzeichnungen, Protokolldaten und Nachweise zur Verfügung.
Schlagworte
Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
NOR40210256