Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
1. Abschnitt
Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge
Einrichtung
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40210403