Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zurechnung
§ 6.Paragraph 6,
Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird
bei der Durchführung
der Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),der Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988),
der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,
der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
NOR40210408