Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Aufgaben des Prüfungsbeirats
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Dem Prüfungsbeirat obliegen
die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung des Prüfungsplans unter besonderer Beachtung des Ressourcenbedarfs für Bedarfsprüfungen,
die Festlegung von Grundsätzen für die Anforderung gemäß § 5 Abs. 2 und § 11,die Festlegung von Grundsätzen für die Anforderung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 11,,
die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen sowie
die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.
(2)Absatz 2,Für den Zeitraum ab 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 obliegt dem Prüfungsbeirat die unterstützende Mitwirkung im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung der Zuweisung der von § 15 Abs. 1 erfassten Bediensteten. Für diesen Zeitraum gilt § 7 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse die Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger treten.Für den Zeitraum ab 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 obliegt dem Prüfungsbeirat die unterstützende Mitwirkung im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung der Zuweisung der von Paragraph 15, Absatz eins, erfassten Bediensteten. Für diesen Zeitraum gilt Paragraph 7, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse die Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger treten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40210410