Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Anforderungsrecht
§ 11.Paragraph 11,
Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung durchzuführen (Anm. 1). Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung durchzuführen Anmerkung eins, ).
(_______________
Anm. 1:Anmerkung eins, :
Der Verfassungsgerichtshof hat mit am 13. Dezember 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis, G 78-81/2019-56 ua., der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:
und II. …und römisch zwei. …
Im Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), BGBl. I Nr. 98/2018, werden als verfassungswidrig aufgehoben:Im Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, werden als verfassungswidrig aufgehoben: die Wortfolge „auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder“ in § 11;die Wortfolge „auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder“ in Paragraph 11,;
Die Aufhebungen zu den Punkten I. und III. treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.Die Aufhebungen zu den Punkten römisch eins. und römisch drei. treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Vgl. BGBl. I Nr. 5/2020)Vgl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,)
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40210413