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§ 12 PLABG

Fassungen
01.01.2020 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 98/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 54/2020
§ 1201.01.202030.06.2020 BGBl. I Nr. 98/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 98/2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. I Nr. 54/2020

Abkürzung

PLABG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Informationsaustausch

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) hinsichtlich der Lohnsteuerprüfung, die Österreichische Gesundheitskasse hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung und die jeweils einhebungsberechtigte Gemeinde hinsichtlich der Kommunalsteuerprüfung elektronisch
    1. Ziffer eins
      von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen,
    2. Ziffer 2
      auf Ersuchen über den Stand der Prüfung und Zwischenergebnisse zu informieren sowie
    3. Ziffer 3
      auf Ersuchen die für ein Rechtsmittelverfahren gegen Bescheide, denen eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge vorausgegangen ist, erforderlichen Informationen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinde haben unverzüglich nach erfolgter Verständigung von der Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) ohne Aufforderung die für die Prüfung maßgeblichen Ergebnisse von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen elektronisch zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben, von der Österreichischen Gesundheitskasse alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung und von den Gemeinden alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40210414