Rechtstracker.at

§ 16 PLABG

Fassungen
01.01.2020 bis 30.06.2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute07.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 99/2020
§ 1601.07.202006.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 54/2020
§ 1601.01.202030.06.2020 —

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2020

Abkürzung

PLABG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Personalaufwand

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Anzahl und Qualifikation der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, dem Bund zugewiesenen Bediensteten richtet sich nach der Anzahl und Qualifikation der Bediensteten der Österreichischen Gesundheitskasse, die zum Stichtag 1. Oktober 2018 als Bedienstete einer Gebietskrankenkasse im Bereich der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben – GPLA sowie im Competence Center GPLA (CC-GPLA) tätig sind.
  2. Absatz 2,Zu der Anzahl nach Absatz eins, zum Stichtag 1. Oktober 2018 sind auch Bedienstete einzurechnen, die im Zeitpunkt dieses Stichtages dem Bereich der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben – GPLA sowie dem Competence Center GPLA (CC-GPLA) angehörten und insbesondere karenziert sind oder gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen oder Präsenzdienst bzw. Zivildienst leisten oder vorübergehend zur Dienstleistung in einen anderen Bereich der Krankenversicherungsträger zugewiesen wurden.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40210418