Rechtstracker.at

§ 26 PLABG

Fassungen
ab 01.01.2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.01.202030.06.2020 BGBl. I Nr. 104/2019 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 98/2018

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019an diesem Tag: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

PLABG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Inkrafttreten

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft; dies gilt nicht für die Paragraphen 7 bis 9, die mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
  2. Absatz 2,Zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben, die vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) oder einer Gebietskrankenkasse beauftragt wurden, sind vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge fortzuführen. Die Wirksamkeit des bereits erteilten Prüfungsauftrages bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Für zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben, die von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau beauftragt wurden, sind die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40210428