Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Kuratorium
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus 13 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
fünf Vertreter/Vertreterinnen des Bundes,
zwei Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
einem vom Österreichischen Gemeindebund bestellten Mitglied,
einem vom Österreichischen Städtebund bestellten Mitglied,
einem von der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitglied,
einem von der Österreichischen Apothekerkammer bestellten Mitglied,
einem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellten Mitglied und
einem vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmer bestellten Mitglied und
zwei vom Österreichischen Seniorenrat bestellte Mitglieder.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3)Absatz 3,Den Vorsitz im Kuratorium führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Kuratorium hat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch sieben Stimmen, zu wählen.
(4)Absatz 4,Das Kuratorium ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens sieben Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Dokumentnummer
NOR40210576