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§ 11 GÖGG

Fassungen
01.01.2020 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 1101.01.202031.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 1101.08.200631.12.2019 BGBl. I Nr. 132/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 191/2023

Abkürzung

GÖGG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Kuratorium

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus 13 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      fünf Vertreter/Vertreterinnen des Bundes,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
    3. Ziffer 3
      einem vom Österreichischen Gemeindebund bestellten Mitglied,
    4. Ziffer 4
      einem vom Österreichischen Städtebund bestellten Mitglied,
    5. Ziffer 5
      einem von der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitglied,
    6. Ziffer 6
      einem von der Österreichischen Apothekerkammer bestellten Mitglied,
    7. Ziffer 7
      einem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellten Mitglied und
    8. Ziffer 8
      einem vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmer bestellten Mitglied und
    9. Ziffer 9
      zwei vom Österreichischen Seniorenrat bestellte Mitglieder.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  3. Absatz 3,Den Vorsitz im Kuratorium führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Kuratorium hat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch sieben Stimmen, zu wählen.
  4. Absatz 4,Das Kuratorium ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens sieben Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Im RIS seit

04.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004884

Dokumentnummer

NOR40210576