Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsdokumentationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 745/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6eParagraph 6 e
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 6e.Paragraph 6 e,
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat Daten aus dem Berichtswesen gemäß § 6 Abs. 4 ohne Pseudonyme gemäß § 6c Abs. 1 Z 2 der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds, den Ländern, dem Dachverband und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die in § 4 Abs. 5 normierten Löschfristen sind von allen Empfängerinnen/Empfängern der Berichte einzuhalten. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat Daten aus dem Berichtswesen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ohne Pseudonyme gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds, den Ländern, dem Dachverband und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die in Paragraph 4, Absatz 5, normierten Löschfristen sind von allen Empfängerinnen/Empfängern der Berichte einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40210587