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§ 27 SVSG

Fassungen
01.01.2020 bis 19.07.2024 — BGBl. I Nr. 100/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 106/2024
§ 2701.01.202019.07.2024 BGBl. I Nr. 100/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024danach: BGBl. I Nr. 106/2024

Abkürzung

SVSG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.
  2. Absatz 2,Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Absatz eins, Ziffer 2, ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Für Beschlüsse betreffend Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer eins, sind jedoch bis zur Zusammenführung der Rechnungskreise nach Paragraph 53, Absatz 6, drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich, danach die einfache Stimmenmehrheit. Über die im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluss gefasst werden. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Im RIS seit

08.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40210657