Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 326/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Auslagerung von Aufgaben
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Auslagerung von Geschäftsfeldern ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bzw. des Verfahrens zur Änderung der Anerkennung zu prüfen und zu entscheiden. Zeitlich befristete Auslagerungen im Sektor Obst und Gemüse sind im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.
(2)Absatz 2,Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Erzeugung, die Anlieferung, die Lagerung, die Sortierung, die Aufbereitung und die Vermarktung der Erzeugnisse auslagern, wobei die Erzeugerorganisationen oder ihre angeschlossenen Erzeuger zumindest drei dieser Tätigkeiten selbst ausüben müssen.
(3)Absatz 3,Die Auslagerung der Vermarktung ist überdies nur zulässig, wenn die Vermarktung durch eine andere Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine Tochtergesellschaft, die der 90 %-Regel gemäß Art. 22 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2017/891 genügt, erfolgt.Die Auslagerung der Vermarktung ist überdies nur zulässig, wenn die Vermarktung durch eine andere Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine Tochtergesellschaft, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2017/891 genügt, erfolgt.
(4)Absatz 4,In anderen als in Abs. 3 genannten Fällen ist die Auslagerung der Vermarktung nur zulässig, wenn – unbeschadet der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung – die Erzeugerorganisation mit mindestens 25% Geschäftsanteilen an dem oder jeweils an den Vermarktungsunternehmen beteiligt ist. Weiters hat die Erzeugerorganisation zum Zweck der Auslagerung der Vermarktung eine schriftliche Geschäftsvereinbarung mit jedem Vermarkter abzuschließen, wobei die Erzeugerorganisation sicherzustellen hat, dass sie weiterhin für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit, die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung der Geschäftsvereinbarung verantwortlich bleibt. Zusätzlich zu den gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/891 geforderten Vertragsinhalten ist jedenfalls festzulegen, dassIn anderen als in Absatz 3, genannten Fällen ist die Auslagerung der Vermarktung nur zulässig, wenn – unbeschadet der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung – die Erzeugerorganisation mit mindestens 25% Geschäftsanteilen an dem oder jeweils an den Vermarktungsunternehmen beteiligt ist. Weiters hat die Erzeugerorganisation zum Zweck der Auslagerung der Vermarktung eine schriftliche Geschäftsvereinbarung mit jedem Vermarkter abzuschließen, wobei die Erzeugerorganisation sicherzustellen hat, dass sie weiterhin für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit, die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung der Geschäftsvereinbarung verantwortlich bleibt. Zusätzlich zu den gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/891 geforderten Vertragsinhalten ist jedenfalls festzulegen, dass
der Erzeugerorganisation die Preisgestaltung, die Wahl der Absatzmärkte und der Käufer obliegt,
der Vermarkter gegenüber der Erzeugerorganisation die umfassende Berichtspflicht zu sämtlichen Angeboten des Vermarkters, zu den erzielten Verkaufsmengen, untergliedert nach Sorten, Qualitäten und Größen, sowie zu den erzielten Nettoverkaufspreisen samt Verpackung, untergliedert nach Sorten, Qualitäten und Größen, zu den Verkaufsunterlagen, zu allfälligen Kundenreklamationen und zu sonstigen Daten, die zur Kontrolle der Überwachung der Vermarktungstätigkeit erforderlich sind, hat,
die Erzeugerorganisation berechtigt ist, beim Vermarkter alle zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen einzusehen und
der Vermarkter die Buchhaltung auch gegenüber der AMA offenzulegen hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Dokumentnummer
NOR40211295