Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 326/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Stimmrechtsanteil der Mitglieder
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Erzeugerorganisation ist die Anerkennung zu versagen, wenn einzelne Mitglieder einen derartig großen Einfluss auf die Erzeugerorganisation ausüben können, dass eine demokratische Willensbildung in der Erzeugerorganisation nicht gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Besitzt ein Mitglied der Erzeugerorganisation mehr als 20% der Stimmrechte, so ist die Anerkennung jedenfalls zu versagen. Ebenso ist die Anerkennung zu versagen, wenn das kleinste Stimmrecht nicht mindestens 1/20 des größten Stimmrechts entspricht. Bestimmt sich das Stimmrecht nach der Anbaufläche, ist der Mindestanteil des kleinsten Stimmrechts entsprechend zu ermitteln
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Dokumentnummer
NOR40211297