Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
28.12.2018 bis 03.03.2021 — BGBl. II Nr. 373/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1804.03.202131.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 97/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
§ 1828.12.201803.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 373/2018
§ 1815.10.201527.12.2018 BGBl. II Nr. 326/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

28.12.2018BGBl. II Nr. 373/2018

Außerkrafttretensdatum

03.03.2021danach: BGBl. II Nr. 97/2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. Abschnitt
Aufgaben im Sektor Obst und Gemüse

Betriebsfonds

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Betriebsfonds gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) 1308 aus 2013, sind für jede Aktion des operationellen Programms (einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen des Krisenmanagements und der Krisenprävention gemäß Paragraph 22,) innerhalb der Finanzbuchhaltung Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen nachzuvollziehen und einer bestimmten Aktion zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Der Referenzzeitraum für die Berechnung der Finanzbeihilfe entspricht dem Bilanzjahr der Erzeugerorganisation. Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird aufgrund des Referenzzeitraums ermittelt, der zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Finanzbeihilfe beantragt wird, liegt (n-2). Erzeugerorganisationen, die einen von den Bestimmungen der vorstehenden Sätze abweichenden Referenzzeitraum verwenden, haben diesen Referenzzeitraum im Zuge der Beantragung ihres nächsten operationellen Programms (Mehrjahresprogramm) anzupassen.
  3. Absatz 3,Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Erzeugung, die im Referenzzeitraum von der Erzeugerorganisation vermarktet wird, zu berechnen.
  4. Absatz 4,Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die AMA auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden.
  5. Absatz 5,Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum 15. September den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA einen späteren Zeitpunkt festlegen.
  6. Absatz 6,Der Jahresabschluss einer Erzeugerorganisation hat den erzielten Wert der vermarkteten Erzeugung gesondert auszuweisen. Nebenaufzeichnungen zum Jahresabschluss, welche eindeutig aus der Finanzbucchhaltung nachvollziehbar sind, sind als Anhang dem Jahresabschluss beizufügen und vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40211304