Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Verwaltungsübertretungen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;verbotene Waffen (Paragraph 17,), die er besitzen darf, führt;
Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 13, Absatz 4, verboten ist;
Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
Munition anderen Menschen überläßt;
Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist,Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß Paragraph 11 a, nicht erlaubt ist,
gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;gegen Auflagen verstößt, die gemäß Paragraphen 17, Absatz 3, oder 18 Absatz 3, erteilt worden sind;
eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;eine gemäß Paragraph 33, erforderliche Registrierung unterlässt;
eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt;eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (Paragraph 41, Absatz 3,) zuwiderhandelt;
Schusswaffen oder Munition nicht gemäß § 16b sicher verwahrt;Schusswaffen oder Munition nicht gemäß Paragraph 16 b, sicher verwahrt;
es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 58, Absatz 6, durchführen zu lassen,
entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.entgegen einer gemäß Paragraph 42, Absatz 5 a, mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.
Der Versuch ist strafbar.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den Paragraphen 50, oder 51 Absatz eins, zu ahnden oder Paragraph 32, Absatz 3, anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Wegen Abs. 1 Z 7 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.Wegen Absatz eins, Ziffer 7, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß Paragraph 33, erforderliche Registrierung durchführt.
(4)Absatz 4,Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 5a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 5 a, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.
Anmerkung
1. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002
2. Art. 2 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 63/2012 lautet: "§ 51 Abs. 1 Z 8 wird durch folgende Z 8 bis 10 ersetzt: ...". Richtig wäre: "§ 51 Abs. 1 Z 8 und 9 werden durch folgende Z 8 bis 10 ersetzt: ..."
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211511