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§ 151 B-KUVG

Fassungen
01.01.2020 bis 02.01.2020 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 151 heute03.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 46/2024
§ 15101.01.202002.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 15101.01.200831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 15101.05.200331.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 15101.01.200230.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 4/2002
§ 15101.08.199631.12.2001 BGBl. Nr. 414/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 151

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

02.01.2020danach: BGBl. I Nr. 46/2024

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

Paragraph 151,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt hat statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsanstalt hat die nach Paragraph 441 f, ASVG festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsanstalt hat über die in Absatz eins bis 3 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen für
    1. Ziffer eins
      die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Absatz eins und 4),
    2. Ziffer 2
      die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,) sowie
    3. Ziffer 3
      die Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, ASVG und deren Evaluierung (Absatz 3,) hinsichtlich deren Struktur und Prozesse
    zu erlassen. Bei der Erlassung der Weisungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Rechnungsabschlüsse und die statistischen Nachweisungen auch für die Zwecke der Zielsteuerung herangezogen werden können.
  6. Absatz 6,Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband haben den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen gemäß Absatz 5, zu veröffentlichen. Die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40211616