Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Dienstzulage für Schulleitung.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die KompleXität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt
| bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie |
Funktionsdauer | A | B | C | D |
| Euro |
bis zu 5 Jahre | 672,3 | 1 177,3 | 1 400,6 | 1 625,0 |
mehr als 5 Jahre | 784,6 | 1 400,6 | 1 625,0 | 1 849,6 |
| | | | |
(3)Absatz 3,Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
Schlagworte
Funktionsdauer
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR40211733