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§ 18 E-GovG

Fassungen
28.12.2018 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 104/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 169/2020
§ 1828.12.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2018
§ 1825.05.201827.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1801.08.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 121/2017
§ 1801.01.200531.07.2017 BGBl. I Nr. 10/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

28.12.2018BGBl. I Nr. 104/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 169/2020

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Die Überschrift, Absatz eins, 2 und 3 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht vergleiche Paragraph 24, Absatz 7 und 8).

Text

über personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 4 b, Ziffer eins bis 5 und 8 oder in einem für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs enthalten sind, sind bei der Verwendung der Funktion E-ID nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
    1. Ziffer eins
      dem E-ID-Inhaber selbst, oder
    2. Ziffer 2
      Dritten im Auftrag des E-ID-Inhabers, sofern ihnen die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet und noch nicht unterbunden wurde
    zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten nach Absatz eins, Ziffer 2, die Nutzung des E-ID-Systems zu eröffnen. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet haben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung festzulegen. Dabei ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Protokollierung der Datenübermittlung aus dem E-ID-System an Dritte im Auftrag des E-ID-Inhabers nur diesem zugänglich ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40211853