Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patientenverfügungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14bParagraph 14 b
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Speicherung in ELGA
§ 14b.Paragraph 14 b,
(1)Absatz eins,Die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder der Widerruf sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA sind nur zulässig, wenn das Datum der Errichtung bekannt ist und auch in ELGA zur Verfügung gestellt wird.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 20 Abs. 3 GTelG 2012 haben die Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, die in ELGA zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen zehn Jahre nach dem Sterbedatum des an ELGA teilnehmenden Patienten, sofern das Sterbedatum bekannt ist, automatisch zu löschen.Abweichend von Paragraph 20, Absatz 3, GTelG 2012 haben die Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, die in ELGA zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen zehn Jahre nach dem Sterbedatum des an ELGA teilnehmenden Patienten, sofern das Sterbedatum bekannt ist, automatisch zu löschen.
(3)Absatz 3,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zu Zwecken des Abs. 2 die Sterbedaten von Patienten, die ELGA-Teilnehmer sind, den Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, rechtzeitig bekannt zu geben.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zu Zwecken des Absatz 2, die Sterbedaten von Patienten, die ELGA-Teilnehmer sind, den Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, rechtzeitig bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Elektronische Verweise auf in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen sind
abweichend von § 20 Abs. 5 Z 1 GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß § 14a Abs. 1 Z 1 lit. a sowieabweichend von Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie
abweichend von § 20 Abs. 5 Z 2 GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen,abweichend von Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2, GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen,
zu speichern.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Dokumentnummer
NOR40211868