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Art. 2 § 16 DSG

Fassungen
16.01.2019 bis 28.06.2024 — BGBl. I Nr. 14/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 16 heute29.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 62/2024
Art. 2 § 1616.01.201928.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 2 § 1625.05.201815.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 24/2018
Art. 2 § 1601.01.201424.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 83/2013
Art. 2 § 1601.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 133/2009
Art. 2 § 1601.01.200031.12.2009 BGBl. I Nr. 165/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

16.01.2019BGBl. I Nr. 14/2019

Außerkrafttretensdatum

28.06.2024danach: BGBl. I Nr. 62/2024

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Vorsitz und Geschäftsführung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluss eine Geschäftsordnung.
  2. Absatz 2,Der Datenschutzrat hat in der konstituierenden Sitzung aus den vorliegenden Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Stichwahlen sind zulässig. Die Wahlvorschläge sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung bekannt zu geben. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet
    1. Ziffer eins
      mit Eintritt einer der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins bis 3,
    2. Ziffer 2
      mit Bekanntgabe der Zurücklegung der Funktion durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden im Wege einer Erklärung in der Sitzung des Datenschutzrates oder einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder
    3. Ziffer 3
      nach Abwahl durch den Datenschutzrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und Anwesenheit von mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder.
    Nach dem Ende der Funktionsperiode des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden ist umgehend ein neuer Vorsitzender oder ein neuer stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
  4. Absatz 4,Der gemäß Absatz 2, gewählte Vorsitzende vertritt den Datenschutzrat nach außen.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat das hierfür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40212007