Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anwendung des BMVG
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1.Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,
Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
Abweichend von Z 2 erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-KasseAbweichend von Ziffer 2, erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse
für Bedienstete | durch |
der Parlamentsdirektion | den Präsidenten des Nationalrates |
des Rechnungshofes | den Präsidenten des Rechnungshofes |
der Volksanwaltschaft | den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft |
| |
nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
§ 6 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 47, BMVG sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.Absatz eins, ist abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212480