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§ 13e IESG

Fassungen
01.01.2018 bis 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 16/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13e17.05.201831.12.2022 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
§ 13e01.01.201816.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 16/2019
§ 13e15.12.200931.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 148/2009
§ 13e01.06.200914.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 90/2009
§ 13e28.06.200831.05.2009 BGBl. I Nr. 82/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 16/2019

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Beiträge zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher

Paragraph 13 e,

  1. Absatz eins,Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel können zur Gewährung von Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, durch die Lehrlingsstellen (Paragraph 19, BAG) und nach Maßgabe des Absatz 4, auch zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3, AlVG verwendet werden. Werden diese Mittel in einem Kalenderjahr nicht zur Gänze ausgeschöpft, so sind die nicht benötigten Mittel dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zur Bestreitung der Ausgaben für Insolvenz-Entgelt zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall sind die im Folgejahr dem Bund zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher zur Verfügung zu stellenden Mittel um den entsprechenden Betrag zu erhöhen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund zur anteiligen Bedeckung der zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen gewährten Lehrlingsausbildungsprämie gemäß Paragraph 108 f, EStG 1988 in den Jahren 2008 bis 2010 Mittel in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen:

1. im Jahr 2008 ..................................................

113,75 Mio. €;

2. im Jahr 2009 ..................................................

62,75 Mio. €;

3. im Jahr 2010 ..................................................

29,75 Mio. €.

Diese Mittel sind auf die gemäß Absatz eins, erster Satz zur Verfügung zu stellenden Mittel betragsmindernd anzurechnen.

  1. Absatz 3,Akontierungen der gemäß Absatz eins und 2 zu gewährenden Mittel auf der Grundlage des Voranschlages gemäß Paragraph 13, Absatz 2, sind zulässig.
  2. Absatz 4,In den Jahren 2009 und 2010 sind Mittel in Höhe von insgesamt 3 Mio. € zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3, AlVG zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 5,Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund die zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BAG und Paragraph 130, Absatz 4 a, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, durch die Lehrlingsstellen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
  4. Absatz 6,Paragraph 2 b, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2017,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40212482