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§ 48s VBG

Fassungen
01.01.2019 bis 09.10.2024 — BGBl. I Nr. 102/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48s heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 48s10.10.202431.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 48s01.01.201909.10.2024 BGBl. I Nr. 102/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 s

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 102/2018

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024danach: BGBl. I Nr. 143/2024

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Leitung einer Bildungsregion

Paragraph 48 s,

  1. Absatz eins,Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion, die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung, die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams, die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion, die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion und Diversität, die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (z. B. Bildungsregionen, Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben, die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.
  2. Absatz 2,Die Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Paragraph 44, Absatz 4, erster bis dritter Satz ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung anstelle von Paragraph 44, Absatz 3, auf Paragraph 48 r, Absatz 8, bezieht, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Kann die Leitung einer Bildungsregion ihre Funktion für die Dauer von mindestens einem Monat vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Person, die der Entlohnungsgruppe sqm angehört oder mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, vorläufig mit der Funktion Leitung einer Bildungsregion betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40212542

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P48s/NOR40212542