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Art. 1 § 105c LAG

Fassungen
16.01.2019 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 16/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 105c01.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 14/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021
Art. 1 § 105c16.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019
Art. 1 § 105c31.07.201315.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2013
Art. 1 § 105c08.08.200130.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 105c08.07.200007.08.2001 BGBl. I Nr. 40/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 105 c

Inkrafttretensdatum

16.01.2019BGBl. I Nr. 16/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 105 c,

  1. Absatz eins,Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Ziffer eins
      an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder
    2. Ziffer 2
      ein Kind in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)
    und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 105, bis 105b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Karenz nach den Paragraphen 105, und 105a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 105, Absatz 3, dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt;
    2. Ziffer 2
      nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den Paragraphen 105, und 105a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
    3. Ziffer 3
      nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus Karenz bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen;
    4. Ziffer 4
      an die Stelle des Begriffes „Vater“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form tritt der Begriff „anderer Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.
  3. Absatz 3,Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 105, Absatz 3, dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 102, 103, und 106 sind auf Karenz nach Absatz eins, und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 102, Absatz 2,) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
  5. Absatz 5,(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 108, ist auf Karenz nach Absatz eins, und 3 nach Maßgabe des Absatz 4, anzuwenden.

Schlagworte

Adoptivvater, Adoptivelternteil

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40212599