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§ 23 SchOG

Fassungen
01.09.2019 bis 31.08.2020 — BGBl. I Nr. 101/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 2301.09.201931.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 2301.09.201231.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 2301.09.200631.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 2301.09.199731.08.2006 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 2301.09.199331.08.1997 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.2019BGBl. I Nr. 101/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Lehrplan der Sonderschule

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Lehrpläne (Paragraph 6,) der einzelnen Arten der Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die Bildungsfähigkeit der Schüler und unter Anwendung der Vorschriften über den Lehrplan der Volksschule oder der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu erlassen. An Sonderschulen für körperbehinderte Kinder ist der Unterricht in Bewegung und Sport als verbindliche oder unverbindliche Übung vorzusehen. Zusätzlich sind der Behinderung der Schüler entsprechende Unterrichtsgegenstände sowie therapeutische und funktionelle Übungen vorzusehen.
  2. Absatz 2,Soweit für einzelne Arten der Sonderschule eigene Lehrpläne erlassen werden, ist in diesen vorzusehen, daß Schüler in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden können, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.

Im RIS seit

04.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40212691