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§ 123a VAG 2016

Fassungen
29.12.2018 bis 18.02.2026 — BGBl. I Nr. 112/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 123a heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 123a29.12.201818.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 112/2018
§ 123a01.10.201828.12.2018 BGBl. I Nr. 16/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123 a

Inkrafttretensdatum

29.12.2018BGBl. I Nr. 112/2018

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026danach: BGBl. I Nr. 6/2026

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vorschriften für den Versicherungsvertrieb

Paragraph 123 a,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die geschäftsführenden Direktoren, die maßgeblich für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, müssen nachweislich über die im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die vertriebenen Produkte zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
  2. Absatz 2,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass alle anderen direkt oder in leitender Funktion am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirkenden Personen nachweislich über die im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die vertriebenen Produkte zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
  3. Absatz 3,Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben zu überprüfen, ob die in Absatz 2, genannten Personen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, und ihnen erforderlichenfalls Möglichkeiten der Schulung und der beruflichen Weiterbildung zu bieten, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und vertriebenen Produkten entsprechen. Dabei sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf der Grundlage des Paragraph 18, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 137 b, Absatz 2, GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die in Absatz 2, genannten Personen laufend berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden pro Jahr absolvieren, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht.
  5. Absatz 5,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass bei den in Absatz 2, genannten Personen kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 4 GewO 1994 besteht.

Schlagworte

Versicherungsprodukt, Versicherungsvertrieb, Schulungsmaßnahme

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40212708