Rechtstracker.at

§ 628 WVO

Fassungen
01.02.2019 bis 29.06.2023 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 628 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 62801.02.201929.06.2023 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 628

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

29.06.2023danach: BGBl. II Nr. 204/2023

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 28

Durchfahren der Schleusen

  1. Ziffer eins
    Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
  2. Ziffer 2
    In Schleusenvorhäfen und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse überwachen. In Österreich gilt diese Verpflichtung in den Schleusenbereichen gemäß Anhang 2.
  3. Ziffer 3
    Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren. Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen geschleust werden, die nicht Kleinfahrzeuge sind, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
    In Österreich wird abweichend davon in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust. Bei Fahrzeugen, die mit Inland-AIS gemäß Paragraph 4 Punkt 07, ausgerüstet sind, kann die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung (Estimated Time of Arrival) über Inland-AIS gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen werden, wenn
    1. Litera a
      das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,
    2. Litera b
      das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,
    3. Litera c
      die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland-AIS übermittelten Daten möglich erscheint,
    4. Litera d
      und die Ankunftszeit von der Schleusenaufsicht bestätigt wurde (RTA, Requested Time of Arrival).
  4. Ziffer 4
    Bei Annäherung an Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.
  5. Ziffer 5
    In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Das gilt auch in den Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden.
  6. Ziffer 6
    Bei der Einfahrt in Schleusen müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, dass ein Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen vermieden wird.
  7. Ziffer 7
    In Schleusen:
    1. Litera a
      müssen sich Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser halten; In Österreich müssen die Fahrzeuge so weit in die Schleusenkammer einfahren und ihren Platz für die Schleusung so wählen, dass nachfolgende Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnützung der Schleusenkammer nicht behindert werden;
    2. Litera b
      müssen Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel so bedient werden, dass Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, Schutzvorrichtungen, oder gegen andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
    3. Litera c
      sind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
    4. Litera d
      ist es verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
    5. Litera e
      ist es verboten nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt den Maschinenantrieb zu benutzen. In Österreich dürfen die Propulsionsorgane nur ausnahmsweise benutzt werden, um die Sicherheit bei der Schleusung zu gewährleisten;
    6. Litera f
      müssen Kleinfahrzeuge Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten;
    7. Litera g
      in Österreich haben alle Personen an Deck von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m während des Schleusungsvorgangs Rettungswesten zu tragen.
  8. Ziffer 8
    In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen und für die in Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 7, genannten Fahrzeuge.
  9. Ziffer 9
    Fahrzeuge und Verbände, die zwei oder drei blaue Lichter oder zwei oder drei blaue Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, oder 3 führen, werden allein geschleust. Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, führen. Diese können zusammen oder mit Trockengüterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führen, oder mit den in Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 7, genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10 m eingehalten werden.
  10. Ziffer 10
    Fahrzeuge und Verbände, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
  11. Ziffer 11
    Bei der Annäherung an die Liegestellen der Schleusen sowie bei der Ein- und Ausfahrt in und aus Schleusen müssen schnelle Schiffe mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und jede Gefahr für die Personen an Bord vermieden wird.
  12. Ziffer 12
    Die Schleusenaufsicht kann zur Sicherheit und zum ordnungsgemäßen Ablauf des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge in Schleusen und in den Schleusenvorhäfen haben diese Anordnungen zu befolgen.
  13. Ziffer 13
    Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für alle anderen Typen von Vorrichtungen zur Höhenüberwindung wie Schiffshebewerke und Schrägaufzüge.
  14. Ziffer 14
    Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach Paragraph 2 Punkt 06, tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von verflüssigtem Erdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von verflüssigtem Erdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.
  15. Ziffer 15
    In Österreich
    1. Litera a
      gilt die dem linken Ufer nächstliegende Schleuse als „linke Schleuse“, die dem rechten Ufer nächstliegende als „rechte Schleuse“;
    2. Litera b
      dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 230 m lang und 23 m breit sein und nicht tiefer als 3 m eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden Brücken, die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu 0,15 m verringert sein;
    3. Litera c
      dürfen Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Litera b, genannten Maße überschreiten, nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht geschleust werden;
    4. Litera d
      dürfen die Fahrzeuge vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn
      1. Litera i
        dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
      2. Sub-Litera, i, i
        die Schleusenaufsicht die Erlaubnis erteilt hat;
    5. Litera e
      muss die Dienst habende Decksmannschaft des Fahrzeugs während der Durchfahrt durch die Schleuse an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muss. Der Steuerstand von motorisierten Fahrzeugen muss während der Schleusung besetzt sein. Bei Verbänden gilt dies nur für das verbandsführende Fahrzeug;
    6. Litera f
      haben Fahrzeuge, die Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 14, führen, diese Bezeichnung bei der Anmeldung zur Schleusung zu melden;
    7. Litera g
      ist der Schleusenaufsicht über Sprechfunk oder Schleusentelefon, durch Glockenschläge oder Zuruf anzuzeigen, dass das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist;
    8. Litera h
      ist in Schleusen die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen und die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (Paragraph 31 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215) von Fahrzeug zu Fahrzeug verboten;
    9. Litera i
      haben Kleinfahrzeuge die im Schleusenbereich aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten. Sportfahrzeuge, die von der Besatzung über Land getragen werden können, haben die Umsetzanlage zu benützen. Werden am oberen Landungsplatz der Umsetzanlage ein rotes Licht oder zwei rote Lichter übereinander angezeigt, ist die Umsetzanlage nicht benutzbar. In diesem Fall dürfen diese Fahrzeuge die Schleuse benützen;
    10. Litera j
      dürfen Sportfahrzeuge die Schleuse nicht gemeinsam mit Fahrzeugen, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führen, benutzen.

Schlagworte

Einfahrt, Treibstoff

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212825