Rechtstracker.at

§ 702 WVO

Fassungen
01.02.2019 bis 29.06.2023 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 702 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 70201.02.201929.06.2023 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 702

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

29.06.2023danach: BGBl. II Nr. 204/2023

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 7 Punkt 02

Stillliegen

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
    1. Litera a
      auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
    2. Litera b
      auf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;
    3. Litera c
      auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
    4. Litera d
      unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
    5. Litera e
      im Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des Paragraph 6 Punkt 07, sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
    6. Litera f
      an Ein- und Ausfahrten von Nebenwasserstraßen und Häfen;
    7. Litera g
      in der Fahrlinie von Fähren;
    8. Litera h
      im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim Ablegen benutzen;
    9. Litera i
      auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
    10. Litera j
      seitlich neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 33, führt, innerhalb des Abstands, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
    11. Litera k
      auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite ab dem Tafelzeichen gemessen und auf diesem in Metern angegeben ist;
    12. Litera l
      in den Schleusenvorhäfen, es sei denn, es wurde von den zuständigen Behörden genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen nach Ziffer eins, Litera a, bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden Paragraphen 7 Punkt 03 bis 7 Punkt 06 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.
  3. Ziffer 3
    In Österreich dürfen abweichend von Ziffer eins und 2 Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Schifffahrtsaufsicht gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtorgan zu melden.

Schlagworte

Einfahrt, ein-

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212837