Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsführerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anlage 3
Zu § 4 Abs. 1Anlage 3, Zu Paragraph 4, Absatz eins
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung in Art. 3 Z 10 der Novelle BGBl. II Nr. 32/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 3 wird in der Fußnote 2 die Wortfolge „Einschränkung auf Fahrgastschiffe“ durch die Wortfolge „einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen“ ersetzt.“.)Die Novellierungsanweisung in Artikel 3, Ziffer 10, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 3 wird in der Fußnote 2 die Wortfolge „Einschränkung auf Fahrgastschiffe“ durch die Wortfolge „einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen“ ersetzt.“.)
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020
Dokumentnummer
NOR40212971