Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3.Paragraph 3,
Arzneimittel, die Aminophenazon oder seine Verbindungen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
NOR40213039