Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 6.Paragraph 6,
Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
NOR40213042