Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ELGA-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17fParagraph 17 f
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Technische Sicherheitsanforderungen
§ 17f.Paragraph 17 f,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben für die Aktualität der für Zwecke von ELGA eingesetzten Software zu sorgen.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben für die Aktualität der für Zwecke von ELGA eingesetzten Software zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben durch geeignete technische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben durch geeignete technische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind.
(3)Absatz 3,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) dürfen, bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012), nur die von diesen Betreibern zur Verfügung gestellten Zertifikate verwenden.ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) dürfen, bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012), nur die von diesen Betreibern zur Verfügung gestellten Zertifikate verwenden.
(4)Absatz 4,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Ausführungsbestimmungen der in Abs. 3 angeführten Zertifikate gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die Ausführungsbestimmungen der in Absatz 3, angeführten Zertifikate gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
(5)Absatz 5,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.
(6)Absatz 6,Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
(7)Absatz 7,Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2019
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40213320